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   BGH, 25.01.2000 - VI ZR 68/99   

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BGH, 25.01.2000 - VI ZR 68/99 (https://dejure.org/2000,7301)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2000 - VI ZR 68/99 (https://dejure.org/2000,7301)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - VI ZR 68/99 (https://dejure.org/2000,7301)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.03.1989 - VI ZR 157/88

    Ärztliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf Rhesus-Unverträglichkeit

    Auszug aus BGH, 25.01.2000 - VI ZR 68/99
    Hier trifft - anders als bei der sog. Risikoaufklärung - den Patienten die Beweislast; er muß beweisen, wie er sich verhalten hätte, wenn ihn der Arzt aufgeklärt hätte (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1989 - VI ZR 157/88 - VersR 1989, 700, 701).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06

    Haftung des Gynäkologen nach erfolgloser Tubensterilisation

    a) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sicherungsaufklärung beanstandet, macht sie einen (weiteren) Behandlungsfehler (vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278 ff.; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 ff.; vom 25. Januar 2000 - VI ZR 68/99 - n.v.) geltend.
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 7 U 171/00

    Arzthaftung: Aufklärung über Versagerrisiko bei Sterilisation und Beweislast für

    Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, die Information der Klägerin über das Versagerrisiko der durchgeführten Sterilisation sei unzulänglich gewesen, kann die Klage jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kläger für ihre Behauptung, sie hätten sich bei korrekter Aufklärung veranlasst gesehen, weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Empfängnis zu ergreifen, beweisfällig geblieben sind (BGH, NJW 1981, 630, 632; NJW 1981, 2002, 2004; Urt. v. 25.1.2000 - VI ZR 68/99, nicht veröffentlicht; OLG Hamburg, Urt. v. 26.6.1987 - 1 U 49/86, VersR 1989, 148).
  • OLG Koblenz, 24.03.2011 - 5 U 1381/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich unzureichender Sicherungsaufklärung des

    Der Bundesgerichtshof ordnet eine unzureichende Sicherungsaufklärung deshalb auch als Behandlungsfehler ein, der vom Patienten zu beweisen ist (BGH NJW 2008, 2846 ; BGH v. 25.01.2000, VI ZR 68/99).
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